Integrationsvereinbarung

Zur Eingliederung schwer behinderterter Menschen in das

Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz

zwischen dem

Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz

- vertreten durch den Vorstand -

und

der Schwerbehindertenvertretung im Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz

- vertreten durch den Vertrauensmann der Schwerbehinderten -

und

dem Personalrat des Daten- und Informationszentrums Rheinland-Pfalz

- vertreten durch den Vorstand des Personalrates -

wird folgendes vereinbart:

1. Präambel

Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten.

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrung wird zur künftigen Sicherstellung der Integration Schwerbehinderter im Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz die nachfolgende Vereinbarung geschlossen.

2. Allgemeines

Die Integrationsvereinbarung wird abgeschlossen zwischen

- dem Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz (Arbeitgeber)

- nnnnnnnnnnn (Schwerbehindertenvertretung)

- nnnnnnnnnnn (Personalvertretung).

In beratender Funktion:

- nnnnnnn (Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten)

- nnnnnnn (Vertreter des Integrationsamtes Koblenz)

Die als Anlage beigefügten Anwendungsleitlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit zur Betreuung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst des Landes vom 10.04.2001, sollen dazu beitragen, die zum Schutz der Schwerbehinderten bestehenden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises ensprechend um am Einzelfall orientiert anzuwenden. Sie sind Grundlage dieser Vereinbarung.

Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für eine weitere Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter angesehen.

3. Bestandsaufnahme / Ist-Situation

Voraussetzung für Veränderungsprozesse ist die sorgfältige Darstellung und Analyse der Situation, die sich zu bestimmten Zeitpunkten darstellt. Die Ist-Situation wird jährlich mit Datum 31.12. erhoben und als Anhang dieser Vereinbarung beigefügt.

Aus der tabellarischen Zusammenstellung, die mit dem 31.12.2000 beginnt, soll die Entwicklung bei der Beschäftigung Schwerbehinderter erkennbar sein.

Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass das bisherige Vorgehen bei der Integration Schwerbehinderter im Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz keiner grundsätzlichen Änderungen bedarf, da sowohl die Ist-Situation als auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragspartner dies nicht notwendig erscheinen lassen.

Gleichwohl besteht die Verpflichtung, die Förderung Schwerbehinderter in Abstimmung mit den übrigen Vertragspartnern nach Möglichkeit weiter zu verbessern.

4. Zielvereinbarungen

Die Vertragspartner setzten sich folgende Ziele:

Die Ausbildung behinderter Jugendlicher ist ein besonderes Anliegen. Schwerbehinderte Jugendliche werden bei Eignungsgleichheit bevorzugt eingestellt.

Bei Bewerbungen Schwerbehinderter im Rahmen von Stellenausschreibungen wird geprüft, ob ein geeigneter Aufgabenbereich vorhanden ist oder ggf. geschaffen werden kann.

Die Einstellung und Beschäftigung besonders betroffener Schwerbehinderter gemäß § 6 SchwbG bedarf besonderer Sorgfalt und Sensibilität. Die Vertragspartner sind sich einig, dass in solchen Fällen das Umfeld in besonderem Maße eingebunden werden muss.

Die Arbeitsplätze Schwerbehinderter werden jährlich auf ihre behindertengerechte Ausstattung überprüft. Die Überprüfung erfolgt durch den Betriebsarzt und unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung.

Abweichend von den üblichen Arbeitszeiten wird hinsichtlich der Arbeitszeit auf die besonderen Bedürfnisse der Dialysepatienten im Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz dahingehend Rücksicht genommen, dass eine Zeitgutschrift in Höhe von jeweils zwei Stunden für die Tage erfolgt, an denen der Dialysepatient - bedingt durch die abendlich oder nächtlich durchgeführte Dialysebehandlung - nur verspätet seine Arbeit aufnehmen kann.

Den Schwerbehinderten der Betriebsstätte Mainz wird gestattet, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G bzw. aG eingetragen ist, den Dienstwagenparkplatz sowie den Seiteneingang des Dienstgebäudes am Valenciaplatz zu benutzen. Den Schwerbehinderten der Betriebsstätten Koblenz und Bad Ems in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G bzw. aG eingetragen ist, wird ein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung gestellt.

Die Fort- und Weiterbildung von Behinderten wird dahingehend gefördert, dass Erschwernisse, die die Teilnahme an solchen Veranstaltungen be- bzw. verhindern, weitgehend abgebaut werden, soweit dies wirtschaftlich zu vertreten ist.

Sofern auf Grund anderweitiger Behinderungen Beeinträchtigungen bestehen, wird im Einzelfall geprüft, inwieweit hier eine Erleichterung bzw. Hilfe geleistet werden kann.

Sofern im DIZ Telearbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, wird im Einzelfall geprüft, ob eine vorrangige Besetzung mit Schwerbehinderten möglich ist.

5. Umsetzung der Vereinbarung

Die beteiligten Vertragspartner legen Wert darauf, dass die Integrationsvereinbarung eingehalten wird. Zur Überprüfung, inwieweit dies tatsächlich geschieht, treffen sich die Vertragspartner einmal im Jahr. Aktuelle Anlässe bleiben hiervon unberührt.

6. Berichtspflicht

In Personal- und Schwerbehindertenversammlungen wird der Arbeitgeber über die Angelegenheiten der Schwerbehinderten und die Umsetzung der Integrationsvereinbarung berichten.

7. Sonstiges

Die Vertragspartner sind sich einig, dass Maßnahmen zur Förderung Schwerbehinderter nicht notwendigerweise Bestandteil der Integrationsvereinbarung sein müssen, sondern auch außerhalb dieser getroffen werden können. Des Weiteren sind sich die Vertragspartner einig, dass jederzeit Hilfe von externen Stellen (z.B. Arbeitsverwaltung usw.) unterstützend in Anspruch genommen werden kann.

8. Geltungsdauer und Inkrafttreten

Die Integrationsvereinbarung tritt mir Wirkung vom 01.09.2001 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt die geltende Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen gültig.

Die Arbeitsämter in Koblenz und Mainz, sowie die Integrationsämter in Koblenz und Mainz erhalten eine Durchschrift dieser Vereinbarung.

Bad Ems, den..............................................

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Vorstand Vorstand Vorsitzender Personalrat Vertrauensmann Schwerbehinderte